Veranstaltungsgesetz 2012
Der Stmk. Landtag hat am 03.07.2012 ein neues Veranstaltungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz ist mit 02.11.2012 in Kraft getreten.
Werden unter 1000 Teilnehmer erwartet: Bei der Gemeinde melden bzw. anzeigen
Werden über 1000 Teilnehmer erwartet: Bezirkshauptmannschaft zuständig
Jede Veranstaltung ist melde- bzw. anzeigepflichtig!
Kleinveranstaltung:
Eine Kleinveranstaltung liegt insbesondere vor, wenn
- nicht mehr als 300 Teilnehmer erwartet werden,
- keine Gefährdung der Teilnehmer:innen oder unbeteiligter Personen zu erwarten ist,
- die Veranstaltungszeit zwischen 08.00 und 23.00 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten liegt und
- die Veranstaltung nicht mehr als drei Veranstaltungstage dauert.
Die Durchführung einer Kleinveranstaltung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde zu melden.
Meldepflichtige Veranstaltung:
Eine Veranstaltung ist nur meldepflichtig, wenn sie in einer bewilligten Veranstaltungsstätte (z.B. Alpeneventhalle, Hofwirt etc.) mit den bewilligten Veranstaltungsarten oder in Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff GewO stattfindet.
Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin der Behörde schriftlich zu melden.
Anzeigepflichtige Veranstaltung:
Eine Veranstaltung ist anzeigepflichtig, wenn sie in einer nicht-bewilligten Veranstaltungsstätte bzw. in einer bewilligten Veranstaltungsstätte, aber die Veranstaltung nicht in die bewilligte Veranstaltungsart hineinfällt, stattfindet.
Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich anzuzeigen.