Bauamt

BAUAMT- INFORMATION BAURECHT


Bau- und Benützungsbewilligungen 
Nachfolgend wird ein Auszug aus den geltenden Baurechtsbestimmungen erteilt, welcher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, da das Baugesetz eine sehr umfangreiche Gesetzesmaterie ist.
 
Grundsätzlich gilt, dass jedes Bauvorhaben (auch das Gewächshaus im Garten) vor der Ausführung der Gemeinde als Baubehörde schriftlich mitzuteilen ist bzw. um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen ist. Welchen der nachfolgend angeführten Verfahren es zu unterziehen ist, ergibt sich dann aus dem Gesetz.
 
Man unterscheidet nach dem Baugesetz 


Baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 19 Baugesetz:
Neu- Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen für welche rechtzeitig ein Bauansuchen vorzulegen ist und eine Verhandlung an Ort und Stelle vorgesehen ist. Die Bewilligung wird dann in Form eines Baubewilligungsbescheides erteilt.


Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Baugesetz:
Zum Beispiel Garagen über 40 m² , Nebengebäude über 40 m² im Bauland, Flugdächer mit über 40 m² im Bauland, Einfriedungen mit einer Höhe von über 1,5 m, Stützmauern mit einer Höhe von über 0,5 m, Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland, das ortsfeste Aufstellen von Maschinen und Motoren (z.B.: Luftwärmepumpen und Klimaanlagen), der Abbruch von Gebäuden usw., wenn die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Die von einem befugten Planer erstellten Einreichunterlagen sind der Gemeinde zeitgerecht vorzulegen. Die Bewilligung wird dann in Form eines Baubewilligungsbescheides erteilt.


Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, einschließlich der damit verbunden baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen. Bei Vorliegen aller Unterlagen wird die Bewilligung dann in Form mit eines Baubewilligungsbescheides erteilt.


 

Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Baugesetz:

Zum Beispiel Abstellfläche für Kraftfahrzeuge bis 40 m², Wasserbecken bis 100 m3 (z.B.: Pools), Flugdächer bis 40 m2, Pergolen bis 40 m2, Gewächshäuser bis zu 40 m2, Nebengebäude im Bauland bis zu 40 m2, Gerätehütten im Bauland bis zu 40 m2, Einfriedungen mit einer Höhe bis 1,50 m, Stützmauern mit einer Höhe bis 0,5 m, Solar- und Photovoltaikanlagen, das Aufstellen eines Kaminofens, der Einbau eines Treppenliftes, Fassadenfärbelungen, Fenstertausch, Erneuerung der Dacheindeckung und ähnliches, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen (mit Lageplan, Beschreibung usw.), damit das Vorhaben geprüft werden kann.




Die Marktgemeinde Seckau bietet für Fragen interessierter Bauwerber eine kostenlose Erstberatung an. 

Bitte um vorherige Terminvereinbarung bei Ing. Monika Hold-Luschützky Tel.: +43 3514 5205 1



Formulare / Links:  

Steiermärkisches Baugesetz 

Ansuchen_Vereinfachtes Verfahren Z1, 2, 3,4

Ansuchen_Vereinfachtes Verfahren Z5,7

Ansuchen_Vereinfachtes Verfahren Z6

Fertigstellungsanzeige

Meldepflichtige Vorhaben