Meldeamt

Meldeamt

Information für den Meldepflichtigen 

1. 
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.


2.
Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente


  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B. Reisedokument und Geburtskunde; 
    Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie zB. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld "sonstiger Name" zu erfassen.
  • Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass). 
  • Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.


3.
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.


4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 


5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B. Kfz-Zulassung) begründen kann.


6.

Sofern die Daten des Meldepflichtigen bereits im Personenstandsregister erfasst sind (ist bei österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel immer der Fall) muss die Angabe des Geschlechts mit dem Eintrag im Personenstandsregister übereinstimmen. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 2018 (G 77/2018-9) gibt es für Menschen, deren Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht eindeutig möglich ist, die Möglichkeit "inter", "divers" oder "offen" im Personenstandsregister einzutragen oder auch keine Angabe über das Geschlecht zu machen ("keine Angabe"). 


7.

Wenn Sie sich zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bekennen, hat diese das Recht, vom Bürgermeister Ihre Meldedaten zu verlangen. Bekenntnisgemeinschaften kommt dieses Recht nicht zu. Angaben zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zur Bekenntnisgemeinschaft werden ausschließlich im lokalen Melderegister gespeichert.


Hinweis:

Als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind Sie verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich Ihren Aufenthalt auch bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen, wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie müssen bei der örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Anmeldebescheinigung beantragen.


Meldezettel